Art. 47
In Kraft seit 28. März 1998
Up-to-date
Die Mitglieder der Landesregierung sind berechtigt, an allen Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse teilzunehmen. Sie müssen auf ihr Verlangen sowohl vom Landtag als auch vom Ausschuß jedesmal gehört werden. Der Landtag sowie seine Ausschüsse können die Anwesenheit der Mitglieder der Landesregierung verlangen.
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