Art. 46a
In Kraft seit 01. September 2025
Up-to-date
Die Mitglieder der Landesregierung sind - auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt - zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist. Diese Verpflichtung gilt nicht im Zusammenhang mit dem Interpellationsrecht des Landtags (Art. 34).
(Anm: LGBl.Nr. 64/2025)
Rückverweise
Keine Verweise gefunden