Art. 39
In Kraft seit 28. März 1998
Up-to-date
Die Mitglieder des Landtages genießen die gleiche Immunität wie die Mitglieder des Nationalrates. Die Bestimmungen des Art. 57 des Bundes-Verfassungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 17/1998)
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