(1) Die Mitglieder des Landtages haben bei ihrem Eintritt über Aufforderung des Vorsitzenden durch die Worte „Ich gelobe“ unverbrüchliche Treue dem Land Oberösterreich und der demokratischen Republik Österreich, stete und volle Beachtung der Gesetze und gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben. (Anm: LGBl.Nr. 90/2014)
(2) In der konstituierenden Sitzung des neugewählten Landtages hat der Vorsitzende das Gelöbnis als erster zu leisten.
Rückverweise
Oö. L-VG · Oö. Landes-Verfassungsgesetz
Art. 38
…Landtages, binnen weiteren dreißig Tagen zu erscheinen oder seine Abwesenheit zu rechtfertigen, nicht Folge geleistet hat; 4. wenn es die Angelobung nicht in der im Art. 37 vorgeschriebenen Weise oder überhaupt nicht leistet oder sie unter Bedingungen oder Vorbehalten leisten will. (Anm: LGBl.Nr. 8/2013) (2) In den Fällen des Abs. …