(1) Zu einem Beschluß des Landtages ist, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Landtages und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(2) Landesverfassungsgesetze oder in einfachen Landesgesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen können nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Landtages und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen oder abgeändert werden; sie sind als solche („Verfassungsgesetz“, „Verfassungsbestimmung“) ausdrücklich zu bezeichnen.
Rückverweise
Oö. L-VG · Oö. Landes-Verfassungsgesetz
Art. 56
…unter Berufung auf den Genehmigungsbeschluß des Landtages im Landesgesetzblatt zu verlautbaren. Auf Genehmigungsbeschlüsse des Landtages ist, wenn die Vereinbarung auf eine Bindung im Bereich der Landesverfassungsgesetzgebung gerichtet ist, Art. 31 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. (5) Die Grundsätze des völkerrechtlichen Vertragsrechtes sind auf Vereinbarungen im Sinn des Abs. 1 anzuwenden. Das gleiche gilt auch…
Art. 57
…den Landtag binden, dürfen nur mit Genehmigung des Landtages abgeschlossen werden. Auf Genehmigungsbeschlüsse des Landtages ist, wenn der Staatsvertrag auf eine Bindung im Bereich der Landesverfassungsgesetzgebung gerichtet ist, Art. 31 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Der Landtag kann anläßlich der Genehmigung eines gesetzändernden oder gesetzergänzenden Staatsvertrages beschließen, daß dieser durch die Erlassung von Gesetzen zu…