Art. 3 Artikel 3
In Kraft seit 28. März 1998
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Oö. L-VG
Gliederung
1. HAUPTSTÜCK Allgemeine Bestimmungen Artikel 1
Art. 3 Artikel 3
(1) Das Landesvolk ist die Gesamtheit der Landesbürger.
(2) Landesbürger sind jene österreichischen Staatsbürger, die in einer Gemeinde des Landes einen Hauptwohnsitz haben. (Anm: LGBl.Nr. 17/1998)
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