Art. 27
In Kraft seit 28. März 1998
Up-to-date
(1) Die Sitzungen des Landtages sind öffentlich.
(2) Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen, wenn es vom Vorsitzenden oder von wenigstens einem Fünftel der Anwesenden verlangt und vom Landtag nach Entfernung der Zuhörer beschlossen wird.
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