Art. 21
In Kraft seit 28. März 1998
Up-to-date
(1) Im Fall der Auflösung sind von der Landesregierung binnen drei Wochen Neuwahlen auszuschreiben.
(2) In der Wahlausschreibung ist der Wahltag so festzusetzen, daß die Wahl zum frühestmöglichen Zeitpunkt durchgeführt werden kann.
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