Art. 1a Artikel 1a
In Kraft seit 01. März 2001
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Oö. L-VG
Gliederung
1. HAUPTSTÜCK Allgemeine Bestimmungen Artikel 1
Art. 1a Artikel 1a
Das Land Oberösterreich bekennt sich zu einem geeinten Europa, das demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und bundesstaatlichen Grundsätzen sowie dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist, die Eigenständigkeit der Regionen wahrt und deren Mitwirkung an europäischen Entscheidungen sichert. Oberösterreich sieht seine Stellung in diesem Europa als eigenständige, zukunftsorientierte und selbstbewusste Region und wirkt an der Weiterentwicklung eines solchen geeinten Europas mit.
(Anm: LGBl.Nr. 6/2001)
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