LandesrechtOberösterreichLandesverfassungsgesetzeOö. Landes-VerfassungsgesetzArt. 17

Art. 17

In Kraft seit 28. März 1998
Up-to-date

(1) Sitz des Landtages ist die Landeshauptstadt Linz.

(2) Für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse kann der Erste Präsident den Landtag in einen anderen Ort des Bundeslandes berufen.

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