Art. 17
In Kraft seit 28. März 1998
Up-to-date
Art. 17 — Oö. L-VG
(1) Sitz des Landtages ist die Landeshauptstadt Linz.
(2) Für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse kann der Erste Präsident den Landtag in einen anderen Ort des Bundeslandes berufen.