Art. 17 Artikel 17
In Kraft seit 28. März 1998
Up-to-date
Oö. L-VG
Gliederung
(1) Sitz des Landtages ist die Landeshauptstadt Linz.
(2) Für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse kann der Erste Präsident den Landtag in einen anderen Ort des Bundeslandes berufen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden