Art. 12
In Kraft seit 01. März 2001
Up-to-date
Das Land Oberösterreich gewährt im Rahmen der Gesetze
1. Krankenpflege jenen Personen, die wegen Krankheit hilfsbedürftig werden,
2. Behindertenhilfe jenen Personen, die körperlich, geistig oder seelisch behindert sind,
3. Sozialhilfe jenen Personen, die aus sonstigen sozialen Gründen hilfsbedürftig werden und außerstande sind, für sich und ihre Angehörigen die Mittel für einen ausreichenden Lebensunterhalt zu beschaffen.
(Anm: LGBl.Nr. 6/2001)
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