Art. 9
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
(1) Der Landtag wird für die Dauer von fünf Jahren gewählt.
(2) Die Gesetzgebungsperiode beginnt mit dem ersten Zusammentreten des Landtages und endet mit dem ersten Zusammentreten des neugewählten Landtages.
Rückverweise
NÖ LV 1979 · NÖ Landesverfassung 1979
Art. 10
…Landtag kann sich vor Ablauf der Gesetzgebungsperiode durch Beschluß auflösen. Die Beschlußfassung darf erst am zweiten Tag nach der Einbringung des Antrages erfolgen. Artikel 9 Abs. 2 gilt sinngemäß. (2) Im Falle einer Auflösung des Landtages hat die Landesregierung Neuwahlen binnen drei Wochen so auszuschreiben, dass die Wahl innerhalb…