Art. 60
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
Inwieweit den Interessenvertretungen für die Gemeinden vor Erlassung von Landesgesetzen und Verordnungen der Landesregierung, durch die allgemeine Gemeindeinteressen berührt werden, ein Anhörungsrecht zukommt, ist durch Landesgesetz zu regeln.
Rückverweise
NÖ LV 1979 · NÖ Landesverfassung 1979
Art. 25
…das Bundeskanzleramt und die Bundesministerien, 2. die für den Bereich des Landes Niederösterreich zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen, 3. die Interessenvertretungen für die Gemeinden gemäß Artikel 60. (2) Zur Vertretung der Interessen der Jugend, der Familien und der Senioren sind der NÖ Jugendrat, die Jugendkommission, das NÖ Jugendforum, die Interessenvertretungen der NÖ…