(1) Die Gemeinde ist Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung und zugleich Verwaltungssprengel.
(2) Die Gemeinde ist selbständiger Wirtschaftskörper. Sie hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze, Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben sowie im Rahmen der Finanzverfassung ihren Haushalt selbständig zu führen und Abgaben auszuschreiben.
(3) Änderungen im Bestand der Gemeinde bedürfen übereinstimmender Gemeinderatsbeschlüsse in jeder der betroffenen Gemeinde.
Rückverweise
NÖ LV 1979 · NÖ Landesverfassung 1979
Art. 58
…Gemeinde in den Angelegenheiten der Landesvollziehung ist ein eigener und ein vom Land übertragener. (2) Die in den Gesetzen geregelten Angelegenheiten sind, unbeschadet des Artikels 57 Absatz 2, Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, soweit sie ausdrücklich als solche bezeichnet sind. Alle anderen Angelegenheiten der Gemeinde sind solche des übertragenen Wirkungsbereiches…