Art. 51a
Art. 51a — NÖ LV 1979
(1) Der Landesrechnungshof ist berechtigt, personenbezogene Daten zur Erfüllung seiner verfassungs- und einfachgesetzlichen Aufgaben zu verarbeiten.
(2) Der Landesrechnungshof ist Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4. Mai 2016, Seite 1 für Datenverarbeitungen zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben.
(3) Für die Aufsicht über Verarbeitungen personenbezogener Daten des Landesrechnungshofes sowie im Bereich der Verwaltungsangelegenheiten des Landesrechnungshofes ist das Parlamentarische Datenschutzkomitee zuständig.