Art. 47b
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
Die Landesregierung hat anzustreben, daß die Angelegenheiten der Landesverwaltung von Organen der unteren Stufe besorgt werden, soweit dies wegen der leichteren Zugänglichkeit im Interesse der niederösterreichischen Landesbürger gelegen ist und soweit nicht die Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit und Sparsamkeit dem entgegen stehen.
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