Art. 37
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
Art. 37 — NÖ LV 1979
Die Landesregierung wird auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages gewählt. Sie bleibt - auch im Fall des Artikels 10 - im Amt, bis der neue Landtag eine neue Landesregierung gewählt hat und diese angelobt wurde.
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