Art. 37
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
Die Landesregierung wird auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages gewählt. Sie bleibt - auch im Fall des Artikels 10 - im Amt, bis der neue Landtag eine neue Landesregierung gewählt hat und diese angelobt wurde.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden