Art. 31
In Kraft seit 28. Mai 2019
Up-to-date
Die Landesregierung hat über das abgelaufene Jahr einen Rechnungsabschluß zu erstellen und dem Landtag zur Kenntnisnahme vorzulegen. Der Rechnungsabschluss hat die Ergebnisrechnung, die Finanzierungsrechnung, die Vermögensrechnung, die Voranschlagsvergleichsrechnung für den Ergebnis- und Finanzierungshaushalt und die Nettovermögensveränderungsrechnung sowie gegebenenfalls weitere Nachweise zu enthalten.
Rückverweise
NÖ LV 1979 · NÖ Landesverfassung 1979
Art. 61
…Wahlen und Bestellungen von Organen des Landes. (2) Artikel 29 Abs. 2, Artikel 30 Abs. 1 und 2 und Artikel 31 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 45/2019 sind erstmals für den Voranschlag und den Rechnungsabschluss für das Kalenderjahr 2020 anzuwenden.…