(1) Die Landesregierung verwaltet das Landesvermögen.
(2) Die Landesregierung hat dem Landtag spätestens sechs Wochen vor Ablauf des Kalenderjahres einen Voranschlag der Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen des Landes für das folgende Kalenderjahr vorzulegen. Die Landesregierung kann dem Landtag auch einen nach Jahren getrennten Voranschlag der Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen des Landes für das folgende und nächstfolgende Kalenderjahr vorlegen. Der Voranschlag hat den Ergebnisvoranschlag, den Finanzierungsvoranschlag und gegebenenfalls weitere Beilagen zu enthalten. Weiters hat die Landesregierung eine mittelfristige Haushaltsplanung über den Landeshaushalt zu erstellen.
Rückverweise
NÖ LV 1979 · NÖ Landesverfassung 1979
Art. 61
…LGBl.Nr. 288/1969, werden durch die Bestimmungen dieses Landesverfassungsgesetzes nicht berührt; gleiches gilt für Wahlen und Bestellungen von Organen des Landes. (2) Artikel 29 Abs. 2, Artikel 30 Abs. 1 und 2 und Artikel 31 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 45/2019…