(1) Gesetzesbeschlüsse des Landtages sind vor ihrer Kundmachung einer Volksabstimmung zu unterziehen, wenn dies von
1. der Mehrheit der Mitglieder des Landtages oder
2. mindestens 25.000 der zum Landtag wahlberechtigten Landesbürger oder
3. mindestens 50 Gemeinden des Landes Niederösterreich
innerhalb von sechs Wochen nach Fassung des Gesetzesbeschlusses schriftlich verlangt wird.
(2) Eine Volksabstimmung findet nicht statt, wenn der Gesetzesbeschluß
1. zur Abwehr von Schäden in Katastrophenfällen und bei Seuchen oder zur Beseitigung von Notlagen sowie zur Abwehr schwerwiegender volkswirtschaftlicher Schäden gefasst wurde oder
2. in Ausführung bundesgesetzlicher Vorschriften innerhalb einer bestimmten Frist oder zur Durchführung von Rechtsakten im Rahmen der europäischen Integration zu fassen war oder
3. überwiegend abgabenrechtliche Vorschriften enthält.
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