Art. 25a
In Kraft seit 01. September 2017
Up-to-date
In Entwürfen von Landesgesetzen enthaltene technische Vorschriften nach der Richtlinie (EU) 2015/1535 (Artikel 63) sind entsprechend dieser Richtlinie mitzuteilen und dürfen erst nach Ablauf der in dieser Richtlinie enthaltenen Stillhaltefrist angenommen werden.
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