Art. 20a
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
(1) Hat ein Mitglied der Landesregierung auf sein Mandat als Mitglied des Landtages oder des Bundesrates verzichtet, so ist ihm nach dem Ausscheiden aus diesem Amt von der zuständigen Wahlbehörde das Mandat erneut zuzuweisen, wenn der Betreffende nicht gegenüber der Wahlbehörde binnen 8 Tagen auf die Wiederausübung des Mandates verzichtet hat.
(2) Durch diese erneute Zuweisung endet das Mandat jenes Mitgliedes des Landtages, oder des Bundesrates, das das Mandat des vorübergehend ausgeschiedenen Mitgliedes innegehabt hat.
(3) Abs. 1 und 2 gelten auch, wenn ein Mitglied der Landesregierung die Wahl zum Mitglied des Landtages oder des Bundesrates nicht angenommen hat.
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