(1) Zu einem gültigen Beschluß des Landtages ist, sofern verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt wird, die Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Abgeordneten und die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(2) Der Vorsitzende übt das Stimmrecht wie jeder andere Abgeordnete aus.
(3) Ein gültiger Beschluß über Landesverfassungsgesetze und in einfachen Landesgesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen oder deren Änderung bedarf der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
(4) Landesverfassungsgesetze und in einfachen Landesgesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen sind als solche zu bezeichnen.
Rückverweise
NÖ LV 1979 · NÖ Landesverfassung 1979
Art. 44
…verpflichtet die Landesregierung zur Vorlage eines Gesetzesvorschlages an den Landtag. (4) Auf Beschlüsse des Landtages nach Absatz 1 und 2 finden die Bestimmungen des Artikels 18 Anwendung. (5) Vereinbarungen mit anderen Ländern über Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches sind der Bundesregierung unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.…