(1) Die Einberufung des Landtages obliegt dem Präsidenten.
(2) Der Landtag ist einzuberufen, wenn es ein Viertel der Abgeordneten oder die Landesregierung verlangt; das Verlangen ist durch Mitteilung des Verhandlungsgegenstandes zu begründen.
(3) Die Geschäftsführung des Landtages erfolgt auf Grund eines besonderen Gesetzes. Im Gesetz über die Geschäftsführung ist auch zu bestimmen, daß die der Landtagsdirektion zugeteilten Bediensteten an die Weisungen des Präsidenten gebunden sind.
(4) In der Geschäftsordnung ist auch zu bestimmen, daß der Landtag zur Vorberatung von Verhandlungsgegenständen aus seiner Mitte Ausschüsse zu bilden hat, unter denen zur Vorberatung der Angelegenheiten der Finanzkontrolle jedenfalls ein Rechnungshofausschuß zu gehören hat.
(5) Die Geschäftsordnung hat Bestimmungen über den Schutz personenbezogener Daten im Bereich des Landtages zu treffen. Für die Aufsicht über Verarbeitungen personenbezogener Daten des Landtages einschließlich seiner Mitglieder in Ausübung ihres Mandates sowie im Bereich der Verwaltungsangelegenheiten des Landtages ist das Parlamentarische Datenschutzkomitee zuständig.
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