Art. 13
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
Jeder Abgeordnete hat vor dem Landtag folgendes Gelöbnis abzulegen: “Ich gelobe unverbrüchliche Treue der Republik Österreich und dem Lande Niederösterreich, stete und volle Beobachtung der Gesetze und gewissenhafte Erfüllung meiner Pflichten".
Rückverweise
NÖ LV 1979 · NÖ Landesverfassung 1979
Art. 21
…nach Ablauf der dreißigtägigen Frist öffentlich und im Landtag an den Abgeordneten zu richten; 4. wenn er die Angelobung nicht in der im Artikel 13 vorgeschriebenen Weise oder überhaupt nicht leistet oder sie unter Bedingungen oder Vorbehalten leisten will. (2) Der Mandatsverlust tritt ein, sobald der Verfassungsgerichtshof ihn ausgesprochen hat…