Die Landesregierung, in Städten mit eigenem Statut der Stadtsenat, muß durch Verordnung die Gestaltung der Drucksorten zur Vollziehung dieses Gesetzes festlegen.
Rückverweise
NÖ GRWO 1994 · NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994
Art. 2
…eine entsprechende Änderung der NÖ Gemeindeordnung, LGBl. 1000, erfolgt. Verweisungen in den obgenannten Bezeichnungen sind allenfalls sinngemäß auf dieses Gesetz anzuwenden. Die übrigen Bestimmungen der NÖ Gemeindewahlordnung treten am 1. 1. 1995 außer Kraft.…
Art. 1 § 39 § 39
…1) Die Ausstellung der Wahlkarte ist bei der Gemeinde bis spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag schriftlich oder spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag…
Art. 1 § 46 § 46
…1) Das bei den Wahlen verwendete Kuvert muss aus undurchsichtigem Material hergestellt werden und den gefalteten amtlichen Stimmzettel aufnehmen können. (2) Der amtliche Stimmzettel ist als…