Art. 1 § 66 § 66 — NÖ GRWO 1994
(1) Spätestens eine Woche nach dem Stichtag müssen die zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Wahlparteien, die am Stichtag im Gemeinderat vertreten sind oder im aufgelösten Gemeinderat vertreten waren, Anträge für die Berufung der Beisitzer und Ersatzmitglieder, die das passive Wahlrecht zum Gemeinderat besitzen müssen, für die Stadtwahlbehörde und die Berichtigungskommission an den Stadtsenat und spätestens drei Wochen nach dem Stichtag für die Sprengelwahlbehörden und die besonderen Wahlbehörden an die Stadtwahlbehörde richten. Die Anträge müssen beim Magistrat eingebracht werden.
(2) Die Entschädigung gemäß § 16 Abs. 6 zweiter Satz setzt in Städten mit eigenem Statut der Stadtsenat fest.
Art. 1 § 65 NÖ GRWO 1994 · NÖ GRWO 1994 · NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994
Art. 1 § 65 § 65
…1) Die Sprengelwahlbehörden und besonderen Wahlbehörden bestehen aus einem vom Bürgermeister zu bestellenden Sprengelwahlleiter sowie drei Beisitzern. (2) Die Berichtigungskommission besteht aus einem vom Bürgermeister zu…
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