Art. 1 § 62 § 62
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
Art. 1 § 62 § 62 — NÖ GRWO 1994
Zur Durchführung und Leitung der Wahl werden Wahlbehörden bestellt. Es sind dies:
a) die Stadtwahlbehörde
b) die Sprengelwahlbehörden
c) die besonderen Wahlbehörden
d) die Berichtigungskommission
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