Art. 1 § 60 § 60
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
(1) Die Wahl des Gemeinderates wird vom Stadtsenat ausgeschrieben. Wurde der Gemeinderat durch eine aufsichtsbehördliche Verfügung aufgelöst, muß die Landesregierung die Wahl des Gemeinderates ausschreiben. Die Wahlausschreibung erfolgt durch Verordnung.
(2) Macht eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes oder der Stadtwahlbehörde die gänzliche oder teilweise Wiederholung der Wahl des Gemeinderates notwendig, muß der Stadtsenat die dafür erforderlichen Termine (Stichtag, Wahltag) durch Verordnung festlegen. § 1 Abs. 4 gilt dabei sinngemäß.
(3) Die Wahlausschreibung muß vom Bürgermeister unverzüglich durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht werden.
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