(1) Das bei den Wahlen verwendete Kuvert muss aus undurchsichtigem Material hergestellt werden und den gefalteten amtlichen Stimmzettel aufnehmen können.
(2) Der amtliche Stimmzettel ist als solcher zu bezeichnen und hat in der Reihenfolge der veröffentlichten Wahlvorschläge
1. die Listennummern,
2. die Parteibezeichnungen,
3. allfällige Kurzbezeichnungen,
4. Rubriken mit einem Kreis,
5. eine Bewerberrubrik mit der Überschrift „Wahlwerber” den nach den Wahlvorschlägen gereihten Bewerbern mit Kreisen und arabischen Ziffern unter Angabe von Namen und Geburtsjahr der Bewerber,
6. und im Übrigen unter Berücksichtigung der gemäß § 73 erfolgten Veröffentlichung die aus dem Muster über amtliche Stimmzettel ersichtlichen Angaben zu enthalten.
Er hat zumindest ein Ausmaß von 29,2 bis 30,2 cm in der Länge und 20,5 bis 21,5 cm in der Breite aufzuweisen. Es dürfen nur amtliche Stimmzettel verwendet werden. Der Stimmzettel muss auf eine Größe von ungefähr 21,0 cm in der Länge und 15 cm in der Breite gefaltet werden.
(3) Es sind für alle Parteibezeichnungen die gleiche Größe der Rechtecke und der Druckbuchstaben, für die Kurzbezeichnung der Parteibezeichnungen einheitlich größtmögliche Druckbuchstaben zu verwenden. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepasst werden. In der Bewerberrubrik sind für die Angabe zu den Wahlwerbern einheitlich größtmögliche Druckbuchstaben zu verwenden.
Die Farbe aller Buchstaben muss einheitlich schwarz sein. Die Trennungslinien der Rechtecke und der Kreise haben in gleicher Stärke ausgeführt zu werden.
(4) Die amtlichen Stimmzettel werden von der Gemeindewahlbehörde entsprechend der endgültigen Zahl der Wahlberechtigten, zusätzlich einer Reserve von 20 %, aufgelegt. Die Gemeindewahlbehörden teilen die Stimmzettel entsprechend der endgültigen Zahl der Wahlberechtigten, zusätzlich einer Reserve von 20 %, auf die Wahlbehörden, vor denen Wahlhandlungen stattfinden, auf. Die Ausfolgung ist von den Vorsitzenden der Wahlbehörden zu bestätigen.
(5) § 76 Abs. 2 NÖ Landtagswahlordnung 1992, LGBl. 0300, gilt sinngemäß.
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