(1) Die Gemeindewahlbehörde muß für jeden Wahlsprengel das Wahllokal und die Wahlzeit bestimmen. Die Wahlzeit am Wahltag muss spätestens um 17 Uhr enden. Das Wahllokal, die Sprengeleinteilung und die Wahlzeit müssen für alle Wahlsprengel spätestens 14 Tage vor dem Wahltag durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht werden.
(2) Das Wahllokal muß für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet und mit den notwendigen Einrichtungsstücken ausgestattet sein. Dazu gehört jedenfalls ein Tisch für die Wahlbehörde, in seiner unmittelbaren Nähe ein weiterer Tisch für die Wahlzeugen, die Wahlurne und die Wahlzelle. Es ist darauf zu achten, dass in dem Gebäude des Wahllokals womöglich ein Warteraum für die Wähler zur Verfügung steht. Es muss außerdem zumindest ein Wahllokal in der Gemeinde für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar sein. Für blinde und schwer sehbehinderte wahlberechtigte Personen sind in diesen Gebäuden geeignete Leitsysteme oder gleichwertige Lösungen vorzusehen.
(3) Die Wahlzelle ist ein abgesonderter Raum im Wahllokal, in dem der Wähler seinen Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert einlegen kann. Sie ist so einzurichten, dass der Wähler dabei von anderen Personen nicht beobachtet werden kann. In der Wahlzelle müssen die Wahlvorschläge angebracht werden. In der Wahlzelle müssen sich ein Tisch oder Stehpult mit einem Schreibgerät befinden. Die Wahlzelle muß ausreichend beleuchtet sein. In einem Wahllokal dürfen auch mehrere Wahlzellen aufgestellt werden, wenn die Überwachung der Wahlhandlung dadurch nicht gefährdet wird. In jedem barrierefrei erreichbaren Wahllokal hat zumindest eine Wahlzelle barrierefrei benutzbar zu sein.
(4) Die Wahllokale und die Wahlzeit müssen der Bezirkshauptmannschaft bekanntgegeben werden.
(5) Im Einzelfall können auch in einer angrenzenden Gemeinde Wahllokale eingerichtet werden, wenn dadurch den wahlberechtigten Personen die Ausübung des Wahlrechts wesentlich erleichtert wird. In diesem Fall hat die Gemeindewahlbehörde dieser Gemeinde die im § 37 Abs. 1 und 2 vorgesehenen Verbotszonen festzusetzen. Bei der Bestimmung der Wahllokale sowie der Verbotszonen haben beide Gemeindewahlbehörden das Einvernehmen herzustellen.
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