Art. 1 § 33 § 33
In Kraft seit 01. März 2024
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(1) Wenn ein Wahlwerber verzichtet, stirbt, die Wählbarkeit verliert oder von der Gemeindewahlbehörde gestrichen wird, so kann die Wahlpartei ihre Parteiliste durch Nennung eines anderen Wahlwerbers ergänzen. Die Ergänzungswahlvorschläge müssen spätestens am 39. Tag vor dem Wahltag bei der Gemeindewahlbehörde einlangen.
(2) Wenn alle Wahlwerber verzichten, ist die Ergänzung der Parteiliste unzulässig. Der Wahlvorschlag muß dann als unzulässig zurückgewiesen werden.
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