Art. 1 § 3 § 3
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
Macht eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes oder der Landes-Hauptwahlbehörde die gänzliche oder teilweise Wiederholung der Wahl des Gemeinderates notwendig, muß die Landesregierung die dafür erforderlichen Termine (Stichtag, Wahltag) durch Verordnung festlegen. § 1 Abs. 4 gilt dabei sinngemäß.
Rückverweise
NÖ GRWO 1994 · NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994
Art. 2
…eine entsprechende Änderung der NÖ Gemeindeordnung, LGBl. 1000, erfolgt. Verweisungen in den obgenannten Bezeichnungen sind allenfalls sinngemäß auf dieses Gesetz anzuwenden. Die übrigen Bestimmungen der NÖ Gemeindewahlordnung treten am 1. 1. 1995 außer Kraft.…