Art. 1 § 2 § 2
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
Die Landesregierung muß die Wiederholung der Wahl des Gemeinderates in einer Gemeinde erneut ausschreiben, wenn nicht wenigstens zwei Drittel der Gemeinderatsmandate besetzt werden konnten. § 1 Abs. 4 gilt dabei sinngemäß.
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