(1) Die Kreiswahlbehörde hat sodann die Namen der gewählten Bewerber und der nicht gewählten Bewerber sowie die Zahl der nicht im Wahlkreis vergebenen Mandate zu verlautbaren. Die Verlautbarung erfolgt zumindest an der Amtstafel des Sitzes der Kreiswahlbehörde. Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde.
(2) Die Wahlakten der Kreiswahlbehörde sowie eine Abschrift der Verlautbarung nach Abs. 1 sind unverzüglich der Landeswahlbehörde unter Verschluß einzusenden.
Rückverweise
LWO · NÖ Landtagswahlordnung 1992
Art. 1 § 96 § 96
…1) Die Kreiswahlbehörde hat sodann die Namen der gewählten Bewerber und der nicht gewählten Bewerber sowie die Zahl der nicht im Wahlkreis vergebenen Mandate zu verlautbaren…
Art. 1 § 102 § 102
…1) Dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter einer Partei steht es frei, gegen die ziffernmäßigen Ermittlungen einer Kreiswahlbehörde innerhalb von drei Tagen nach der gemäß § 96 Abs. 1 erfolgten Verlautbarung, gegen die ziffernmäßigen Ermittlungen der Landeswahlbehörde innerhalb von drei Tagen nach der gemäß § 100 erfolgten Verlautbarung an der Amtstafel bei der…