(1) Die Kreiswahlbehörde hat auf Grund der ihr gemäß § 88 übermittelten Wahlakten die festgestellten Wahlergebnisse auf etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu überprüfen, diese erforderlichenfalls richtigzustellen und die von ihr für den Wahlkreis gemäß § 91 Abs. 1 und § 92 Abs. 4 nur vorläufig getroffenen Feststellungen spätestens am zweiten Tag nach dem Wahltag nunmehr endgültig zu ermitteln und unverzüglich auf die schnellste Art der Landeswahlbehörde bekanntzugeben. Das Stimmergebnis im Wahlkreis ist in einem Stimmenprotokoll festzuhalten.
(2) Zunächst werden die im Wahlkreis zu vergebenden Mandate auf Grund der Wahlzahl auf die Parteilisten verteilt. Die Wahlzahl wird gefunden, indem die Gesamtsumme der im Wahlkreis für die Parteilisten abgegebenen gültigen Stimmen durch die um die Zahl 0,5 vermehrte Anzahl der Mandate geteilt wird. Die so gewonnene und in jedem Fall auf die nächstfolgende ganze Zahl zu erhöhende Zahl ist die Wahlzahl.
(3) Jede Partei erhält so viele Mandate, als die Wahlzahl in ihrer Parteisumme enthalten ist.
Rückverweise
LWO · NÖ Landtagswahlordnung 1992
Art. 1 § 99 § 99
…1) Auf die gemäß § 97 einer wahlwerbenden Partei zufallenden Mandate sind jene Mandate anzurechnen, die die wahlwerbende Partei im Ermittlungsverfahren im Wahlkreis (§ …
Art. 1 § 95 § 95
…gemäß § 15 Abs. 4; c) die allfälligen Feststellungen gemäß § 92 Abs. 2 und Abs. 4 und § 93 Abs. 1; d) das endgültig ermittelte Wahlergebnis im Wahlkreis in der nach § 91 Abs. 2 gegliederten Form; e) die Namen der von jeder Parteiliste…
Art. 1 § 94 § 94
…nach Maßgabe der von ihnen im Wahlkreis erzielten Wahlpunkte zugewiesen. (2) Zu diesem Zweck ermittelt die Kreiswahlbehörde auf Grund der von ihr gemäß § 93 Abs. 1 überprüften Wahlakten die Gesamtsumme der Wahlpunkte, die jeder Bewerber der gewählten Wahlkreisliste im Wahlkreis erreicht hat. Jeder Bewerber erhält dabei Vorzugspunkte und Grundpunkte entsprechend den…
Art. 1 § 97 § 97
…1) Beim Ermittlungsverfahren auf Landesebene durch die Landeswahlbehörde nehmen jene wahlwerbenden Parteien teil, die 1. landesweit mehr als 4 % der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen erreicht…