Art. 1 § 90 § 90
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
Jede Kreiswahlbehörde hat zunächst, sobald bei ihr alle gemäß § 83 Abs. 5 und § 86 Abs. 1 zu erstattenden Berichte eingelangt sind, umgehend die Gesamtzahl der in ihrem Bereich von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts festzustellen und diese Zahl der Landeswahlbehörde unverzüglich auf die schnellste Art bekanntzugeben.
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