(1) Die Wahlakten der Gemeindewahlbehörden, ohne die von den Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts, sind nach Feststellung des örtlichen Wahlergebnisses verschlossen der zuständigen Bezirkswahlbehörde unverzüglich durch Boten zu übermitteln.
(2) Die von den Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts in dem besonders gekennzeichneten und versiegelten Umschlag (§ 83 Abs. 3 2. Satz) sind vor der Feststellung des örtlichen Wahlergebnisses unverzüglich über die Bezirkswahlbehörde an die Kreiswahlbehörde weiterzuleiten.
Rückverweise
LWO · NÖ Landtagswahlordnung 1992
Art. 1 § 92 § 92
…1) Jede Kreiswahlbehörde hat sodann an Hand der ihr gemäß § 87 Abs. 2 übermittelten Wahlkuverts die Anzahl der für die anderen Wahlkreise abgegebenen…
Art. 1 § 88 § 88
…1) Sobald bei der Bezirkswahlbehörde die Wahlakten der Gemeindewahlbehörden eingelangt sind (§ 87 Abs. 1), sind die örtlichen Wahlergebnisse auf etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu überprüfen und diese erforderlichenfalls richtigzustellen. Sodann hat die Bezirkswahlbehörde für den Bereich des…