Art. 1 § 84 § 84
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
Für jede Partei sind hierauf die auf diese entfallenden Stimmzettel nach
a) Stimmzetteln mit Bezeichnung eines Bewerbers und
b) Stimmzetteln ohne Bezeichnung eines Bewerbers zu ordnen und die Anzahl der Stimmzettel nach a) und der Stimmzettel nach b) festzustellen.
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