Art. 1 § 82 § 82
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
(1) Der leere amtliche Stimmzettel ist ungültig, wenn
1. aus der vom Wähler vorgenommenen Eintragung der Wählerwille nicht eindeutig hervorgeht, oder
2. eine Partei bezeichnet wurde, von der ein Kreiswahlvorschlag in dem Wahlkreis, in welchem der Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis einer Gemeinde eingetragen ist, nicht veröffentlicht wurde, oder
3. keine Partei und auch kein Bewerber bezeichnet wurde, oder
4. die Nummer des Wahlkreises (§ 65 Abs. 1 letzter Satz) nicht eingesetzt oder nicht eindeutig erkennbar ist.
(2) Die Bestimmungen des § 80 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie der Abs. 3 gelten sinngemäß.
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