Art. 1 § 81 § 81
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
(1) Der leere amtliche Stimmzettel ist dann gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welchen Bewerber und/oder welche Partei der Wähler wählen wollte.
(2) Die Vorschriften der §§ 77 bis 79 gelten sinngemäß.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden