Art. 1 § 79 § 79
In Kraft seit 01. Januar 2015
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Wenn ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzettel enthält, so sind die darauf angebrachten Worte, Bemerkungen oder Zeichen bzw. sonstigen Kennzeichnungen so zu beurteilen, als ob sie auf einem einzigen Stimmzettel angebracht wären. Sie zählen als ein einziger Stimmzettel.
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