(1) Der Name des Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, wird in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses eingetragen oder dementsprechend in einem elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnis erfasst. Gleichzeitig wird sein Name im Wählerverzeichnis abgestrichen.
(2) Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses wird von dem zweiten Beisitzer in der Rubrik “Abgegebene Stimme” des Wählerverzeichnisses an entsprechender Stelle vermerkt.
(3) Hierauf hat der Wähler das Wahllokal zu verlassen.
Rückverweise
LWO · NÖ Landtagswahlordnung 1992
Art. 1 § 119 § 119
…§ 42 Abs. 3 Z 2, § 48 Abs. 5, § 60 Abs. 1 und 4, § 66 Abs. 1 sowie § 98 Abs. 1 in der Fassung LGBl. Nr. 31/2017 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft. (3) §…
Art. 1 § 65 § 65
…Wahlkuverts von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen sind in ein gesondertes Behältnis zu legen. Der Beisitzer, der die Namen der Wähler im Wählerverzeichnis abstreicht (§ 66 Abs. 1), hat hiebei darauf zuachten, dass der Wahlkartenwähler aus einem anderen Wahlkreis das Wahlkuvert nicht versehentlich in die allgemeine Wahlurne legt und dass dieses Wahlkuvert jeweils…