Art. 1 § 57 § 57
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
Art. 1 § 57 § 57 — LWO
Der Beginn und die Dauer der Stimmabgabe (Wahlzeit) ist so festzusetzen, daß die Ausübung des Wahlrechtes für alle Wähler gesichert wird.
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