(1) Im Gebäude des Wahllokals und in einem von der Gemeindewahlbehörde zu bestimmenden Umkreis (Verbotszone) ist am Wahltag jede Art der Wahlwerbung, insbesondere auch durch Ansprachen an die Wähler, durch Anschlag oder Verteilen von Wahlaufrufen oder von Kandidatenlisten u. dgl. ferner jede Ansammlung sowie das Tragen von Waffen jeder Art verboten.
(2) Das Verbot des Tragens von Waffen bezieht sich nicht auf jene Waffen, die am Wahltag von in der Verbotszone im Dienst befindlichen Sicherheitsorganen nach ihren dienstlichen Vorschriften getragen werden müssen.
(3) Übertretungen der in Abs. 1 ausgesprochenen Verbote werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 360,– im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche geahndet.
Rückverweise
LWO · NÖ Landtagswahlordnung 1992
Art. 1 § 56 § 56
…1) Im Gebäude des Wahllokals und in einem von der Gemeindewahlbehörde zu bestimmenden Umkreis (Verbotszone) ist am Wahltag jede Art der Wahlwerbung, insbesondere auch durch Ansprachen…
Art. 1 § 50 § 50
…in Wahlsprengel einzuteilen ist. Die Gemeindewahlbehörde setzen die Wahlsprengel fest und bestimmt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften auch die zugehörigen Wahllokale, die im § 56 Abs. 1 vorgesehenen Verbotszonen und die Wahlzeit. Das Ende der Wahlzeit darf nicht später als auf 17 Uhr festgelegt werden. Die Wahlsprengel, Wahllokale, Verbotszonen und die Wahlzeit…