(1) In jeder Gemeinde hat die Gemeindewahlbehörde mindestens ein Wahllokal zu bestimmen, in dem die Wahlkartenwähler ihr Stimmrecht auszuüben haben. Werden Wahllokale für Wahlkartenwähler bestimmt, so dürfen diese Wähler ihr Stimmrecht nur in den für Wahlkartenwähler bestimmten Wahllokalen ausüben. Daneben sind auch Wähler ohne Wahlkarten zugelassen, wenn die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 gegeben sind. Mitgliedern der Wahlbehörden sowie deren Hilfskräften und den Wahlzeugen bleibt es jedoch, falls sie Wahlkarten besitzen, unbenommen, ihr Wahlrecht auch vor der Wahlbehörde auszuüben, bei der sie Dienst verrichten.
(2) Die Bestimmungen der §§ 69 und 70 werden von den Vorschriften des Abs. 1 nicht berührt.
Rückverweise
LWO · NÖ Landtagswahlordnung 1992
Art. 1 § 54 § 54
…1) In jeder Gemeinde hat die Gemeindewahlbehörde mindestens ein Wahllokal zu bestimmen, in dem die Wahlkartenwähler ihr Stimmrecht auszuüben haben. Werden Wahllokale für Wahlkartenwähler bestimmt, so…
Art. 1 § 15 § 15
…2 und 5, § 16 Abs. 3, § 19 Abs. 1, 2, 3, erster Satz, § 20 und § 54 Abs. 1, letzter Satz, sinngemäß Anwendung. Hat eine im zuletzt gewählten Landtag nicht vertretene Partei einen Wahlvorschlag eingebracht, kann sie die Nominierung von Vertrauenspersonen bis zum siebenunddreißigsten…
Art. 1 § 40 § 40
…1) Die Ausstellung der Wahlkarte ist im Wählerverzeichnis in der Rubrik “Anmerkung” bei dem betreffenden Wähler mit dem Worte “Wahlkarte” in auffälliger…