(1) Jede Gemeinde ist Wahlort.
(2) Die Gemeindewahlbehörde bestimmt, ob eine Gemeinde gemäß § 51 in Wahlsprengel einzuteilen ist. Die Gemeindewahlbehörde setzen die Wahlsprengel fest und bestimmt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften auch die zugehörigen Wahllokale, die im § 56 Abs. 1 vorgesehenen Verbotszonen und die Wahlzeit. Das Ende der Wahlzeit darf nicht später als auf 17 Uhr festgelegt werden. Die Wahlsprengel, Wahllokale, Verbotszonen und die Wahlzeit sind rechtzeitig, spätestens aber am fünften Tag vor dem Wahltag festzusetzen.
(3) Die getroffenen Verfügungen sind spätestens am fünften Tag vor dem Wahltag von der Gemeinde ortsüblich, jedenfalls aber auch durch Anschlag am Gebäude des Wahllokals kundzumachen. In der Kundmachung ist auch an das im § 56 ausgesprochene Verbot der Wahlwerbung, der Ansammlung und des Waffentragens zu erinnern und darauf hinzuweisen, daß Übertretungen dieser Verbote bestraft werden.
(4) Die Gemeindewahlbehörde hat spätestens am fünften Tag vor dem Wahltag zu bestimmen, wieviele besondere Wahlbehörden gemäß § 70 eingerichtet werden. Diese Verfügung ist sogleich ortsüblich kundzumachen.
(5) Die von der Gemeindewahlbehörde getroffenen Verfügungen sind in den Städten mit eigenem Statut unmittelbar, bei den übrigen Gemeinden im Wege der Bezirkswahlbehörde unverzüglich der zuständigen Kreiswahlbehörde und von dieser der Landeswahlbehörde mitzuteilen.
(6) Im Einzelfall können auch in einer angrenzenden Gemeinde im Wahlkreis Wahllokale eingerichtet werden, wenn dadurch den wahlberechtigten Personen die Ausübung des Wahlrechts wesentlich erleichtert wird. In diesem Fall hat die Gemeindewahlbehörde dieser Gemeinde die im § 56 Abs. 1 vorgesehenen Verbotszonen festzusetzen. Bei der Bestimmung der Wahllokale sowie der Verbotszonen haben beide Gemeindewahlbehörden das Einvernehmen herzustellen.
Rückverweise
LWO · NÖ Landtagswahlordnung 1992
Art. 1 § 16 § 16
…1) Spätestens am einundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag haben die von ihren Vorsitzenden einzuberufenden Wahlbehörden ihre konstituierende Sitzung abzuhalten. (2) Die besonderen Wahlbehörden gemäß §§…
Art. 1 § 70 § 70
…1) Um den bettlägerigen und den in ihrer Freiheit beschränkten Wahlberechtigten, die auf Grund eines Antrages gemäß § 38 Abs. 2 eine Wahlkarte besitzen…