Art. 1 § 30 § 30
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
(1) Über einen Berichtigungsantrag hat binnen sieben Tagen nach seinem Einlangen die Gemeindewahlbehörde zu entscheiden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 findet Anwendung.
(2) Die Gemeinde hat die Entscheidung dem Antragsteller sowie dem von der Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
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