(1) Die Stimmabgabe erfolgt, unbeschadet der Bestimmungen über die Stimmabgabe mittels Wahlkarte, vor der örtlichen Wahlbehörde. Örtliche Wahlbehörden sind die Gemeindewahlbehörden, Sprengelwahlbehörden und die besonderen Wahlbehörden.
(2) Jeder Verwaltungsbezirk und jede Stadt mit eigenem Statut bilden einen Stimmbezirk.
Rückverweise
LWO · NÖ Landtagswahlordnung 1992
Art. 1 § 21 § 21
…und in einer Gemeinde des Landes Niederösterreich seinen Hauptwohnsitz gemäß Art. 6 Abs. 3 und 4 B-VG hat beziehungsweise gemäß § 3 Abs. 1 NÖ Landesbürgerevidenzengesetz 2019, LGBl. Nr. 27/2019 in der geltenden Fassung, als Auslandsniederösterreicher in die Landes-Wählerevidenz eingetragen ist. (2) Ob die Voraussetzungen…
Art. 1 § 39 § 39
…Duplikate für abhanden gekommene oder unbrauchbar gewordene Wahlkarten oder amtliche Stimmzettel dürfen von der Gemeinde nicht ausgefolgt werden. (5) Ein Wahlberechtigter, der gemäß § 3 Abs. 1 des NÖ Landesbürgerevidenzengesetzes 2019, LGBl. Nr. 27/2019 in der geltenden Fassung, in die Landes-Wählerevidenz eingetragen ist, ist, sofern seine Wohnadresse in…