(1) Wahlberechtigt ist jeder österreichische Staatsbürger, der spätestens am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet hat, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist und in einer Gemeinde des Landes Niederösterreich seinen Hauptwohnsitz gemäß Art. 6 Abs. 3 und 4 B-VG hat beziehungsweise gemäß § 3 Abs. 1 NÖ Landesbürgerevidenzengesetz 2019, LGBl. Nr. 27/2019 in der geltenden Fassung, als Auslandsniederösterreicher in die Landes-Wählerevidenz eingetragen ist.
(2) Ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 zutreffen, ist, abgesehen vom Wahlalter, nach dem Stichtag (§ 1 Abs. 2) zu beurteilen.
Rückverweise
LWO · NÖ Landtagswahlordnung 1992
Art. 1 § 21 § 21
…1) Wahlberechtigt ist jeder österreichische Staatsbürger, der spätestens am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet hat, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist und in einer Gemeinde…
Art. 1 § 23 § 23
…nach dem Namensalphabet oder nach Straßen und/oder Hausnummern geordnet angelegt werden. (5) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Landesverfassungsgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG…
Art. 1 § 41 § 41
…1) Wählbar sind alle gemäß § 21 wahlberechtigten Männer und Frauen, die am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit…
Art. 1 § 119 § 119
…treten am 25. Mai 2018 in Kraft. (4) § 4 Abs. 2 und 3, § 6 Abs. 4, § 21 Abs. 1 sowie § 24 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2022 treten am 1. Juni 2022 in Kraft. Mitglieder der Wahlbehörden…